Steuer
Entrümpelung von der Steuer absetzen
Zuletzt geprüft am 15.8.2026 · 6 Minuten Lesezeit
Ein Teil der Räumungskosten lässt sich unter Umständen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Regeln dazu stehen in Paragraf 35a Einkommensteuergesetz. Sie sind übersichtlich, haben aber zwei Stolperstellen, an denen die meisten Anträge scheitern.
Vorweg: Dieser Text ordnet die Regeln ein und ersetzt keine Steuerberatung. Ob Ihr konkreter Fall die Voraussetzungen erfüllt, klärt das Finanzamt oder ein Steuerberater.
Die beiden Töpfe
Haushaltsnahe Dienstleistungen. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Darunter fallen Tätigkeiten, die üblicherweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden. Räumen, Tragen und Reinigen gehören dazu.
Handwerkerleistungen. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Relevant, wenn im Zuge der Räumung auch Renovierungs- oder Rückbauarbeiten anfallen.
Die Ermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Das macht sie deutlich wirksamer als ein Abzug bei den Werbungskosten.
Was absetzbar ist und was nicht
Absetzbar sind die Arbeitskosten, also Lohn, Fahrtkosten und Maschineneinsatz.
Nicht absetzbar sind Materialkosten. Bei einer Entrümpelung ist die entscheidende Frage, wie die Entsorgungskosten einzuordnen sind. Die Rechtsprechung behandelt Entsorgungsaufwand grundsätzlich nicht als begünstigt, wenn er eigenständig ist. Als unselbstständige Nebenleistung zu einer begünstigten Hauptleistung kann er dagegen mitgehen. Das ist genau die Konstellation, die bei einer Räumung häufig vorliegt, und genau der Punkt, den Finanzämter unterschiedlich beurteilen.
Praktische Folge: Bitten Sie den Betrieb, in der Rechnung Arbeitskosten und Entsorgungskosten getrennt auszuweisen. Ohne diese Aufteilung erkennt das Finanzamt die Position regelmäßig gar nicht an. Mit der Aufteilung haben Sie zumindest die Arbeitskosten sauber belegt.
Die zwei Stolperstellen
Erstens: keine Barzahlung. Die Ermäßigung setzt voraus, dass die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgt. Eine Barzahlung schließt den Abzug aus, auch wenn eine ordnungsgemässe Rechnung vorliegt. Es gibt keine Ausnahme, keine Kulanz und keinen Ersatzbeleg. Überweisen Sie.
Zweitens: der eigene Haushalt. Die Leistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Das ist der Punkt, an dem es bei Nachlässen kompliziert wird: Die Wohnung der verstorbenen Person ist nicht ohne Weiteres Ihr Haushalt. Ob die Kosten in solchen Fällen abziehbar sind, hängt von den Umständen ab, etwa davon, ob Sie dort gemeldet waren oder den Haushalt tatsächlich geführt haben. Das ist ein Fall für die Beratung, keiner für eine Faustregel.
Was Sie brauchen
- Eine Rechnung, die den Leistungsempfänger, die Leistung und den Ort nennt
- Getrennter Ausweis von Arbeits- und Entsorgungskosten
- Der Kontoauszug, der die Überweisung belegt
Die Belege müssen nicht mit der Erklärung eingereicht, aber auf Nachfrage vorgelegt werden. Heben Sie sie auf.
Wer die Kosten ansetzen kann
Mieter und Eigentümer gleichermassen. Auch Mieter können haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen, die sie selbst beauftragt und bezahlt haben.
Rechenbeispiel
Räumung einer Dreizimmerwohnung, Rechnung über 2.400 Euro, davon 1.600 Euro Arbeitskosten und 800 Euro Entsorgung, per Überweisung bezahlt.
Angesetzt werden die 1.600 Euro Arbeitskosten. 20 Prozent davon sind 320 Euro, die direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Ob die 800 Euro Entsorgung als Nebenleistung mitgehen, entscheidet das Finanzamt.
Der Unterschied zwischen einer Rechnung mit und ohne getrennten Ausweis kann also mehrere hundert Euro betragen. Es lohnt sich, bei der Beauftragung danach zu fragen.